(§ 1 Abs 2 Z 7, § 10 UrlG, § 18 SchSpG) Der Verbrauch des jährlichen Erholungsurlaubes eines Orchestermusikers, dessen Dienstverhältnis den Bestimmungen des Schauspielergesetzes (SchSpG) unterliegt und auf das demnach § 10 UrlG nicht anzuwenden ist, ist nach dem Kollektivvertrag (hier: KV f. das nicht darstellende Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater) verbindlich durch eine 2-monatige Entbindung von der Residenzpflicht nach Ende der Spielsaison (31. 8.) in den Monaten Juli und August festgelegt. Wird ein Musiker daher auf eigenen Antrag mit 1. 6. in den dauernden Ruhestand versetzt, steht ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der Bezüge für den offen gebliebenen Urlaubsanspruch zu, der durch die Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht mehr konsumiert werden konnte, weil es zur Unmöglichkeit des Urlaubskonsums ausschließlich durch das Pensionierungsansuchen des Arbeitnehmers gekommen ist, weil der Arbeitgeber selber nur eine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ende August aussprechen hätte können. ASG Wien 27.04.2001, 24 Cga 232/00p, Berufung erhoben.