(§ 29 Abs 2 lit b KVI) Wirkt ein selbständiger Versicherungsmakler kausal am Abschluss eines Versicherungsvertrages mit und ist eine Aufteilung der Provision zwischen Innendienstmitarbeitern und Versicherungsmaklern in dem betreffenden Versicherungsunternehmen nicht verboten, stellt es kein betriebliche Interessen der Versicherung erheblich beeinträchtigendes und damit eine Kündigung rechtfertigendes Verhalten dar, wenn sich ein Arbeitnehmer auf einem Versicherungsantrag zwar als alleiniger Vermittler ausweist, durch die Anführung des Maklers aber eine höhere Maklerabschlussprovision bewirkt und diese erhöhte Provision mit dem Makler teilt. OGH 11.04.2001, 9 Ob A 3/01h , in Abänderung von OLG Wien 15. 9. 2000, 9 Ra 179/00k, ARD 5220/17/2001.