(§ 2 Abs 2 lit c AuslBG, § 19 Abs 3 FrG) Der Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der die Aufnahme einer Lehre (bei einem nicht international tätigen Arbeitgeber) beabsichtigt und damit nicht unter die privilegierende Bestimmung des § 7 Abs 4 FrG fällt, ist auch als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, aufgrund dessen eine Niederlassungsbewilligung ohne Zweckangabe (für jeglichen Aufenthaltszweck) erteilt werden könnte, weil das Eingehen eines Lehrverhältnisses schon bei einer am Wortlaut orientierten Interpretation unter den Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 19 Abs 3 FrG 1997 fällt. VwGH 11.06.1999, 98/19/0236. (Bescheid aufgehoben)