(§ 18 Abs 2 AuslBG) Betriebsentsandte Ausländer, die im Inland für eine kurzfristige Vorführung neuer Technologien beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligung.
VwGH 16.05.2001, 99/09/0185
Aus dem Wortlaut des § 18 Abs 2 AuslBG, wonach für „kurzfristige Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden“, keine Bewilligung erforderlich ist, geht hervor, dass Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer dort geduldet werden, wo die arbeitsmarktpolitischen Gefahren eines unkontrollierten Einströmens solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstiger privatrechtlicher Vereinbarungen einerseits und einer Benachteiligung der inländischen Arbeitskräfte andererseits nicht tangiert werden.