(Art 59 EGV) Eine Regelung, wonach ein Berufssportler oder Halbprofi bzw. ein Anwärter auf eine berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen internationalen Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung seines Verbandes verfügt, stellt als solche keine verbotene Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs iSd Art 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG) dar, soweit sie zur Organisation eines solchen Wettkampfes erforderlich ist. EuGH 11.04.2000, Rs. C-51/96 , C-191/97 , Fall Deliège.