(§ 10 Abs 3 Z 2 FrG) Eine Patronatserklärung iSd § 10 Abs 3 Z 2 FrG stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften, und umfasst auch die Kosten der Bundesbetreuung von Asylwerbern. OGH 23.02.2000, 7 Ob 323/99x.