(§ 52 Abs 1 Z 7 GSpG) Der Umstand, dass ein Spieler bei einem Casinobesuch mit dem technischen Hilfsmittel „Roulettemaster“ nicht den erhofften Erfolg erzielte, ändert nichts daran, dass der von ihm mitgeführte Hochgeschwindigkeitsrechner mit Eingabegerät und Signalgeber ein verbotenes technisches Hilfsmittel darstellt, das dadurch, dass durch den Rechner der Kreis der möglichen Spielergebnisse je nach Eingabe der Informationen eingeschränkt wird, geeignet ist, dem Spieler einen Spielvorteil zu verschaffen, und dessen Mitführen im Casino daher strafbar ist. VwGH 20.03.2000, 95/17/0418. (Beschwerde abgewiesen)