(Art 33 RL 77/388/EWG , Art 3 Abs 3 RL 92/12/EWG ) Die auf automatische Kegelbahnen nach der Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Villach zur Vorschreibung gelangende Vergnügungssteuer ist keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen, sondern nur eine bestimmte Art von Vergnügung umfasst. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt schon aus dieser Tatsache, dass der Erhebung der Abgabe Art 33 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) nicht entgegensteht (vgl. VwGH 31. 10. 2000, 98/15/0033, ARD 5205/36/2001).