(§ 12 Abs 3 und Abs 10, § 6 Abs 1 Z 9 lit a, § 6 Abs 2 UStG) Hat sich der Masseverwalter - aus welchen Gründen immer - ausdrücklich für die Nichtoption zur Steuerpflicht bei einem Grundstücksumsatz entschieden, indem er erklärte, er mache von der Wahlmöglichkeit, von der Umsatzsteuer unecht befreit zu sein, Gebrauch, bleibt es für die Einordnung des Berichtigungsbetrages nach § 12 Abs 10 ff. UStG für vor der Konkurseröffnung auf den Betriebsliegenschaften getätigte Investitionen dabei, dass es sich hiebei nur um eine Konkursforderung handelt, weil der die Steuerpflicht auslösende Sachverhalt (getätigter Vorsteuerabzug des nunmehrigen Gemeinschuldners) bereits vor Konkurseröffnung verwirklicht wurde.