(Art 77 VO (EWG) 1408/71 , Art 48 EGV) Es ist einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27 Jahren schrittweise abzuschaffen, wenn dies ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der das in Art 48 EGV (nach Änderung jetzt Art 39 EG) garantierte Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, kann sich weder auf Art 48 EGV (jetzt Art 39 EG) noch auf Art 7 Abs 2 VO (EWG) 1612/68 des Rates v. 15. 10. 1968 [über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] („Freizügigkeitsverordnung“) berufen, um von dem Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums seiner Kinder zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine Staatsangehörigen anwendet. EuGH 20.03.2001, Rs. C-33/99 , Fall Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado.