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Art 95a VO (EWG) 1408/71

ARD 5246/29/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(Art 95a VO (EWG) 1408/71 ) Auf Rentenempfänger, die bereits vor In-Kraft-Treten der durch die Verordnung (EWG) 1248/92 des Rates v. 30. 4. 1992 bewirkten Änderungen der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] mit 1. 6.1992 bei einem nationalen Gericht mit der Begründung, die nationalen Antikumulierungsvorschriften seien nicht anwendbar, Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche erhoben hatten, über die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, ist die Übergangsbestimmung des Art 95a VO (EWG) 1408/71 anzuwenden, wonach für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der VO (EWG) 1248/92 sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. 6. 1992 zurückgelegt worden sind. EuGH 22.02.2001, Rs. C-52/99 und C 53/99 , Fall Camarotto.

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