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§ 12 Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer Steiermark

ARD 5246/27/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 12 Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer Steiermark) Die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen der beitrags- und umlagenpflichtigen Angehörigen der Ärztekammer auf die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlagen sind nicht zu verzinsen, da in Hinblick auf die sich aus der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer Steiermark ergebende Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen keine rechtsgrundlose Bereicherung des Wohlfahrtsfonds vorliegt. VwGH 18.01.2000, 99/11/0087. (Beschwerde abgewiesen)

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