(§ 12 Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer Steiermark) Die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen der beitrags- und umlagenpflichtigen Angehörigen der Ärztekammer auf die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlagen sind nicht zu verzinsen, da in Hinblick auf die sich aus der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer Steiermark ergebende Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen keine rechtsgrundlose Bereicherung des Wohlfahrtsfonds vorliegt. VwGH 18.01.2000, 99/11/0087. (Beschwerde abgewiesen)