(§§ 49 ff. RAO) Die auf dem Kapitaldeckungssystem aufbauende Zusatzpensionsregelung der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer für Kärnten war mit dem Wortlaut des § 50 RAO bis zur Novellierung durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 nicht vereinbar und daher gesetzwidrig.
VfGH 13.06.2001, V 4/01