(§ 29 AngG) Hätte unter Einhaltung der im Dienstvertrag festgelegten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers, der am 3. 7. 1998 berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, erst zum 31. 12. 1998 beendet werden können, nahm der Arbeitnehmer jedoch bereits am 15. 7. 1998 ein neues Dienstverhältnis auf, das er zeitlich nicht antreten hätte können, wenn das Dienstverhältnis zum alten Arbeitgeber aufrecht geblieben wäre, ist das Gehalt aus diesem neuen Dienstverhältnis samt anteiligen Sonderzahlungen nach Ablauf von 3 Monaten, also ab 3. 10. 1998, zur Gänze auf die Kündigungsentschädigung anzurechnen. ASG Wien 01.09.2000, 27 Cga 184/98w, rk.