(§ 905 Abs 2 ABGB) Ein nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch ausstehendes Entgelt ist eine Schickschuld. ASG Wien 13.12.1999, 27 Cga 24/99t, rk. (ZAS Jud. 2/2001)
(§ 905 Abs 2 ABGB) Ein nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch ausstehendes Entgelt ist eine Schickschuld. ASG Wien 13.12.1999, 27 Cga 24/99t, rk. (ZAS Jud. 2/2001)