(§ 16 AngG) Liegt eine generelle, im Voraus erlassene Regelung bezüglich eines ungekündigten Dienstverhältnisses, die den gekündigten Arbeitnehmer vom Genuss einer freiwilligen Zuwendung auszuschließen vermag, nicht vor und hat der Arbeitgeber den freiwilligen Charakter dieser Leistung auch nicht hervorgehoben, steht einem Arbeitnehmer auch dann eine Gewinnbeteiligung für das Vorjahr zu, wenn er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Gewinnbeteiligung bereits gekündigt hat.