(§ 23 AngG, § 18 Abs 6, § 20 Z 4 HbG) Eine Kündigung aus „Entlassungsgründen“ ist zwar zulässig, jedoch nur unter Einhaltung der Kündigungsvorschriften und eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abfertigung. ASG Wien 15.05.2000, 6 Cga 22/00y, Berufung erhoben.