(§ 20 Abs 1 Z 4 EStG) Bei mangelndem Gegenleistungscharakter einer Rente („Versorgungsrente“) handelt es sich nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bei dieser um nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die bei den Empfängern nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Somit ist die steuerliche Erfassung der Rentenzahlung bis zum Überschreiten der kapitalisierten Rentenwerte rechtlich unzulässig. VwGH 23.11.2000, 98/15/0119 und 98/15/0120. (Bescheide aufgehoben)