(§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG) Durch eine Vereinbarung testamentarischer Erben und Pflichtteilsberechtigter hinsichtlich einer Erbschaft zugunsten vom Erblasser nicht bedachter Dritter entsteht zusätzlich zur Erbschaftssteuerschuld auch Schenkungssteuerpflicht.
VwGH 26.04.2001, 2001/16/0032, 0033