(§ 19 ErbStG, § 15 Abs 1 BewG) Der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut kann nicht größer sein als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Ein Nutzungsrecht an einer Wohnung, worunter jedenfalls auch ein dingliches Bestandrecht zu verstehen ist, kann also höchstens mit dem auf die Wohnung entfallenden Anteil am Einheitswert - im vorliegenden Fall jenem des Baurechts des Bestandgebers - in die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einfließen. VwGH 17.05.2001, 98/16/0311. (Bescheid aufgehoben)