(§ 19 ErbStG, 10 BewG) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer ist der gemeine Wert der geschenkten Waren, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Bei geschenkten, fabriksneuen Kfz kommt es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) - im Zeitpunkt der Schenkung - an, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Während ein 10%iger Nachlass gegenüber den Listenpreisen handelsüblich ist, indiziert ein 30%iger Nachlass, der auf ständige Geschäftsbeziehungen zurückzuführen ist, das Vorliegen solcher ungewöhnlicher bzw. persönlicher Verhältnisse, so dass nur ein 10%iger Nachlass zu berücksichtigen ist. VwGH 15.03.2001, 98/16/0205 - 0207. (Beschwerde abgewiesen)