(§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG) Enthält ein Gesellschaftsvertrag eine Abfindungsklausel, mit der der Abtretungspreis von Geschäftsanteilen festgelegt ist, darf dem Erwerber eines solchen Geschäftsanteils für den Erwerb keine Schenkungssteuer vorgeschrieben werden, da er nur im Wege eines (ungewissen) Anteils am Liquidationserlös an einem den Abtretungspreis allenfalls übersteigenden Wert des erworbenen Anteils partizipieren würde und damit keine unentgeltliche Bereicherung in seinem Vermögen eintritt.