(§ 4 Abs 1 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV) Unterschreitet der Pflegebedarf eines Pflegebedürftigen nach § 1 Abs 4 EinstV für die Zubereitung von Mahlzeiten den Mindestwert von 1 Stunde täglich, weil er mit Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel, wie etwa eines elektrischen Küchenmessers, auch Brot und Fleisch schneiden kann, das für das Kochen von Nudeln erforderliche „Abseihen“ trotz geringer Fingerkraft mit Hilfe eines (leicht handhabbaren) Siebes möglich sein muss und letztlich die nötige Unterstützung beim Kartoffelschälen für sich allein nicht den Mindestpflegebedarf von 30 Stunden zu rechtfertigen vermag, weil das Kartoffelschälen erfahrungsgemäß nur wenige Minuten dauert und auch nicht täglich erforderlich ist, sind hiefür im Monatsdurchschnitt maximal 2 Stunden anzusetzen. Eine nach den Feststellungen gebotene Hilfe beim Schließen kleiner Knöpfe von Hemdsärmeln, die 2 Minuten täglich, also 2 Stunden monatlich erfordere, kann durch das Tragen geeigneter Kleidung (z.B. Hemden oder Blusen mit weiten Ärmeln und ohne kleine Knöpfe) vollständig vermieden werden. OGH 05.09.2000, 10 Ob S 247/00x .