(§ 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinStV zum Bgld. PGG) Das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige An- und Auskleiden kann nicht der in § 1 Abs 3 EinstV zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz vorgesehenen Hilfe beim An- und Auskleiden gleichgesetzt werden, wenn dafür nur Teilverrichtungen des An- und Auskleidens, wie das Hinauf- und Hinunterziehen einer Hose, erforderlich sind. Der Schluss, aus der Notwendigkeit der fremden Hilfe für das Ankleiden ergebe sich zwingend auch die Notwendigkeit einer fremden Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, ist daher nicht richtig.