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§ 19 Abs 1 BPGG

ARD 5241/18/2001 Heft 5241 v. 28.8.2001

(§ 19 Abs 1 BPGG) Ist im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung nach dem BPGG noch nicht ausbezahlt, ist auf Antrag primär jene Person bezugsberechtigt, die den Pflegebedürftigen im betreffenden Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat. Hat niemand im fraglichen Zeitraum mehr oder weniger unentgeltlich Betreuung und Hilfe geleistet, ist subsidiär jene (natürliche oder juristische) Person bezugsberechtigt, die während dieser Zeit überwiegend für die Pflege finanziell aufgekommen ist. Hat eine Person einen Pflegebedürftigen im betreffenden Zeitraum (hier: 7 Monate) für eine kurze Zeit (hier: eine Woche) überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt, der Pflegebedürftige sich aber überwiegend in stationärer Behandlung und Pflege in einem Spital und in einem Geriatriezentrum befunden, ist diese Person nur für jenen Zeitabschnitt bezugs- und fortsetzungsberechtigt, in dem sie die überwiegende Pflege geleistet hat. Die Bezugsberechtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Zeitraum und somit nicht auf jene Zeiträume, in denen der Pflegebedürftige stationär gepflegt wurde, weil nach dem Gesetzeszweck die fällige Pflegegeldleistung demjenigen zukommen soll, der die Last der Pflege entweder tatsächlich oder zumindest finanziell (überwiegend) getragen hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Pflegegeld einzig der teilweisen Abgeltung der pflegebedingten Mehraufwendungen dient. OGH 24.10.2000, 10 Ob S 187/00y .

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