(§ 13 BPGG, § 4, § 13 Stmk. SHG) Das Pflegegeld eines Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegegeldstufe 4 ruht bis zur Höhe von 80% der Verpflegungskosten auch dann, wenn er in einem Seniorenheim stationär gepflegt wird, dessen Kosten teilweise von einem Sozialhilfeträger bestritten werden, das Seniorenheim aber nicht alle Pflegeleistungen abdeckt, die für die Pflegegeldstufe 4 relevant sind.