(§ 12, § 23 Tir. PGG) Mit der Änderung des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl f. Tirol 1999/1 - mit der in § 12 Abs 1 Tir. PGG ab 1. 1. 1999 vor der Wortfolge „folgende Personen“ das Wort „nur“ eingefügt und in § 23 Tir. PGG ausdrücklich festgeschrieben wurde, dass in im Zeitpunkt des Todes eines Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes nur die in § 12 Abs 1 Tir. PGG genannten Personen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können - sollte die ausdrückliche Einschränkung der Antrags- und damit Bezugsberechtigung auf jene Personen bewirkt werden, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt haben bzw. die in diesem Zeitraum überwiegend die Kosten der Pflege getragen haben. VwGH 20.02.2001, 2000/11/0277. (Beschwerde abgewiesen)