(§ 98, § 100, § 1151 ABGB) Ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten im Unternehmen ihres Ehemannes als Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten iSd § 98 ABGB darstellt und kein Dienstvertrag zwischen der Versicherten und dem Unternehmen ihres Mannes vorliegt, ist im Zweifel auch davon auszugehen, dass eine mündliche Zusage des geschäftsführenden Ehemannes an seine Ehefrau - nachdem diese im Zuge einer Rückstufung nur mehr geringfügig beschäftigt gewesen ist -, das Unternehmen werde die Versicherungsbeiträge für die freiwillige Höherversicherung zur Pensionsversicherung der Ehefrau zahlen, in Erfüllung einer familiären Beistandspflicht erfolgte. Dadurch konnte aber das Unternehmen, dessen vertretungsbefugte Organe von dieser mündlichen Zusage genauso wenig in Kenntnis gesetzt wurden wie die Buchhaltung, da die Überweisung der Beiträge nur aufgrund von Überweisungsaufträgen des zeichnungsberechtigten Ehemannes erfolgte, nicht rechtswirksam verpflichtet werden, hätte es für die Annahme einer wirksamen Verpflichtung zur Übernahme der Zahlung der Pensionsbeiträge für die Ehefrau des Geschäftsführers doch zumindest eines deutlichen Vertragsabschlusses mit dem Unternehmen bedurft. OLG Wien 20.09.2000, 7 Ra 319/99d, Revision unzulässig.