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§ 1151 ABGB

ARD 5241/11/2001 Heft 5241 v. 28.8.2001

(§ 1151 ABGB) Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebs kennen zu lernen, weil es ihre Studienrichtung fordert, um sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Entscheidend ist, dass die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie im Interesse des Auszubildenden gelegen ist und nicht so sehr im Interesse des Betriebsinhabers. Gegen ein Dienstverhältnis spricht auch, dass die Arbeit des Ferialpraktikanten während der überwiegenden Zeit seiner Beschäftigung für den Arbeitsprozess nicht notwendig ist, die Tätigkeiten sich nach der Wahl des Auszubildenden richten, dass ihm eine größere Freiheit bei der Gestaltung seiner zeitlichen Arbeitsleistung eingeräumt wird, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass der Ferialpraktikant nicht zeitlich in eine Arbeitspartie eingegliedert ist, und nicht fallweise auch eine Leistung erbringt. LG Wr. Neustadt 02.09.1999, 3 Cga 235/98k. (ZAS Jud. 6/2000)

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