(§ 23 Abs 3c FAG 1997) Der Gesetzgeber hat mit § 23 Abs 3c Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG) - mit dem geregelt wird, dass auch die Abgabe von Speiseeis und Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze) als entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 anzusehen ist und daher der jeweiligen Landesabgabe (Getränkesteuer) unterliegt - keine Erweiterung, sondern bloß eine authentische Interpretation des Begriffs der entgeltlichen Lieferung vorgenommen, weshalb keine Rechtswidrigkeit der Einbeziehung der so genannten Restaurationsumsätze in die Getränkesteuerpflicht zu erkennen ist. VwGH 19.06.2000, 2000/16/0104, 2000/16/0033, 2000/16/0035, 2000/16/0037. (Bescheide aufgehoben)