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Art 3 RL 92/12/EWG

ARD 5240/38/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(Art 3 RL 92/12/EWG ) Nach dem Urteil des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, steht Art 3 Abs 3 RL 92/12/EWG des Rates v. 25. 2. 1992 [über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren] („Verbrauchsteuerrichtlinie“) der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegen, Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer entgegen. Daraus ergibt sich, dass der EuGH auch bezüglich der Verabreichung (Veräußerung) alkoholischer Getränke in einem Restaurationsbetrieb an Letztverbraucher ausschließlich Art 3 Abs 1 und Abs 2 RL 92/12/EWG angewendet wissen wollte, nicht aber Art 3 Abs 3 RL 92/12/EWG ; letztere Bestimmung findet allein für alkoholfreie Getränke und Speiseeis Anwendung. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner Annahme der Verdrängung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke auch in Restaurationsbetrieben abzurücken (vgl. VwGH 30. 3. 2000, 2000/16/0117, ARD 5117/17/2000). VwGH 26.04.2001, 2000/16/0675, 0676. (Bescheide aufgehoben)

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