(§ 186 OÖ LAbgO) Der Begriff Rechtsbehelf im zur EU-Widrigkeit der Getränkesteuer betreffend alkoholische Getränke ergangenen Urteil des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, ist im Sinne des zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit zu verstehen, so dass auch die an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Anträge auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung als derartige Rechtsbehelfe anzusehen sind (vgl. VwGH 19. 6. 2000, 2000/16/0296, ARD 5132/19/2000). Der in der deutschen Übersetzung gebrauchte Ausdruck „entsprechender Rechtsbehelf“ ist als ein einer Klage gleichwertiger Rechtsbehelf zu verstehen. Gerade aus dem Umstand, dass in Österreich - im Gegensatz zu vielen anderen Mitgliedstaaten - keine mehrstufige Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht, kann unter einem einer Klage gleichwertigen Rechtsbehelf nur ein solcher verstanden werden, der vor einer Verwaltungsbehörde zur Geltendmachung der Rechte der Partei vorgesehen ist (vgl. VwGH 28. 9. 2000, 2000/16/0338, ARD 5177/24/2000). VwGH 07.12.2000, 2000/16/0384. (Beschwerde abgewiesen)