(§ 109 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung, § 13 Abs 3 AVG) Nach § 109 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung ist im Vorstellungsverfahren unterschiedslos, ob es sich um Abgaben- oder andere Angelegenheiten handelt, das AVG (und nicht die OÖ Landesabgabenordnung) anzuwenden. Dadurch wollte der Gesetzgeber offenkundig eine Gleichbehandlung bei den Verfahrensbestimmungen im Vorstellungsverfahren. In diesem Sinne ist das AVG auch in einer einheitlichen Fassung in allen Vorstellungsverfahren, d.h. in der letztgültigen Fassung, anzuwenden.