(§ 281 BAO) Eine Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung (hier: der Entscheidung über eine Berufung in einer Getränkesteuerangelegenheit) gegeben sind, hat die Behörde zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie Parteiengehör zu gewähren. VwGH 25.05.2000, 99/16/0518. (Bescheid aufgehoben)