(§ 281 BAO) Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung (hier: des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Abweisung der Festsetzung der Getränkesteuer) entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit. Überwiegende Interessen können sich jedoch insbesondere aus dem drohenden Verlust der „Ergreiferprämie“ beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, den Instanzenzug auszunützen und Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden. VwGH 27.01.2000, 99/16/0254. (Beschwerde abgewiesen)