(§ 284 BAO) Dem Abgabepflichtigen ist kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt. Hat er auch keinen Antrag nach § 284 Abs 1 BAO gestellt, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. VwGH 24.02.2000, 99/15/0236. (Beschwerde abgewiesen)