vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 284 BAO

ARD 5240/33/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(§ 284 BAO) Dem Abgabepflichtigen ist kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt. Hat er auch keinen Antrag nach § 284 Abs 1 BAO gestellt, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. VwGH 24.02.2000, 99/15/0236. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte