(§ 113 BAO) Nach § 113 BAO sind die Abgabenbehörden lediglich verpflichtet, den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. In der Aufforderung des Finanzamtes, die Berufung zu ergänzen, ist keine Anleitung iSd § 113 BAO zu erblicken. Es ist auch nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit diesem im Endeffekt stattgegeben werden könne. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Ratschläge über den Inhalt eines erfolgversprechenden Vorbringens zu geben. VwGH 24.10.2000, 95/14/0090. (Beschwerde abgewiesen)