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§ 577 ZPO

ARD 5240/30/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(§ 577 ZPO) Der Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen liegt darin, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Gegenstand hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. In letzterem Falle soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung nur mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden. Die Vereinbarung, den Anteil der Beteiligten an einem Schaden durch einen Sachverständigen verbindlich festlegen zu lassen, ist als Schiedsvertrag zu werten, weil damit über die bloße Tatsachenfeststellung hinaus entschieden wird, was zwischen den Parteien rechtens ist.

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