(§ 577 ZPO) Eine in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und daher wegfällt, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Diese Rechtsfolge tritt auch im Fall einer einseitigen Auflösungserklärung des Hauptvertrags ein, sofern ihr der andere Vertragsteil nachträglich zustimmt und damit die Wirksamkeit der einseitigen Auflösungserklärung anerkennt. OGH 16.01.2001, 4 Ob 330/00h, 4 Ob 331/00f .