(§ 594 ZPO, § 9 ASGG) Eine kollektivvertragliche Schiedsgerichtsklausel, wonach der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erhält, sofern in einem konkreten Fall die Parteien nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urteils vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben, ist unwirksam.
OLG Wien 05.10.1999, 8 Ra 217/99m