(§ 9 Abs 2 ASGG, § 23 KV-Filmschaffende) Das in § 23 Z 1 Kollektivvertrag f. Filmschaffende angeordnete Verfahren vor dem „Schiedsgericht“ ist kein echtes Schiedsgerichtsverfahren, das die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließt, sondern ein vorgelagertes Schlichtungsverfahren. Die direkte Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts ohne vorherige Einschaltung des Schiedsgerichts führt zur Abweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Rechtsweges.