(§ 216 Wr. AbgO, § 281 BAO) Hat ein Abgabepflichtiger, der seine Getränkesteuerpflicht wegen Gerichtsanhängigkeit der präjudiziellen Norm bekämpft, im Verwaltungsverfahren - obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit geboten worden war - keinen Sachverhalt dargelegt, aufgrund dessen vom Vorliegen von - einer Aussetzung entgegenstehenden - Interessen auszugehen war, vermag die Verwendung des Begriffs „Anlassfallwirkung“ allein, ohne dass die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch nur erwähnt wird, ein Vorbringen nicht zu ersetzen. VwGH 11.05.2000, 97/16/0457. (Verfahren eingestellt)