(§ 185 Abs 3 Wr. AbgO) In Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus einem EuGH-Urteil ergebende Rückzahlungspflicht von Getränkesteuer davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, ist es für den anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des VwGH rückwirkend ändert. VwGH 11.05.2000, 99/16/0473, VwGH 28.06.2001, 2000/16/0560. (Bescheide aufgehoben)