(§ 222, § 224 Tir. LAbgO) Der EuGH versteht unter einem "Rechtsbehelf" iSd Spruchpunktes 3 des Urteils EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, dass seitens der Parteien "rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden" (vgl. VwGH 19. 6. 2000, 2000/16/0296, ARD 5132/19/2000). Mit einem „Antrag“ auf ein Vorgehen gemäß § 222 Tiroler Landesabgabenordnung wird aber kein Recht geltend gemacht, weil ein solches gemäß § 224 Tir. LAbgO nicht besteht. Wird die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer daher nach Ergehen eines Bescheides nicht innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht, sondern erstmals in einem Schreiben, in dem die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides durch die Oberbehörde angeregt wird, handelt es sich auch dann nicht um einen "Rechtsbehelf" iSd EuGH-Urteils, wenn eine solche Anregung noch vor dem 9. 3. 2000 an die zuständige Behörde herangetragen worden wäre, weil im Fall der Vorschreibung der Getränkesteuer mit Bescheid der "Rechtsbehelf" keinesfalls die Anregung auf Behebung eines rechtskräftigen Bescheides im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde ist. VwGH 28.06.2001, 2000/16/0603. (Beschwerde abgewiesen)