(§ 61, § 186 NÖ Gemeindeordnung) Aus dem Umstand, dass im Fall einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers (hier: durch gemeinschaftsrechtswidrige Vorschreibung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke; vgl. EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000) der gemeindebehördliche Bescheid nur aufgehoben werden kann, folgt, dass die Vorstellung die Aufsichtsbehörde nur zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorgans an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (vgl. VwGH 28. 9. 2000, 2000/16/0338, ARD 5177/24/2000).