(Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG ) Der Begriff des Rechtsbehelfes in Punkt 3 des Urteiles des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, ist möglichst weit zu verstehen (vgl. VwGH 19. 6. 2000, 2000/16/0296, ARD 5132/19/2000). Auch die an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Anträge auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung sowie Berufungen und Vorstellungen sind als derartige Rechtsbehelfe anzusehen. Hat der Abgabepflichtige vor Ergehen des EuGH-Urteils (9. 3. 2000) Vorstellung erhoben, kommt es nicht darauf an, ob die Vorschreibung der Getränkesteuer aufgrund einer den Zeitraum mehrerer Jahre umfassenden Prüfung stattfand und als Ergebnis dieser Prüfung die Getränkesteuer „nachgefordert“ wurde. VwGH 17.05.2001, 2000/16/0614. (Beschwerde abgewiesen)