(Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG ) Die unter der Bedingung abgegebene Erklärung, die Rückzahlung der Getränkesteuer für den Fall zu beantragen, dass diese vom EuGH als EU-widrig erklärt werde, ist kein Rechtsbehelf iSd Urteils des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV.
VwGH 07.06.2001, 2001/16/0016, und VwGH 28.06.2001, 2001/16/0059 und 2001/16/0182