(Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG ) Die Erklärung, dass die Getränkesteuerzahlungen nur unter Vorbehalt geleistet würden, ist kein Rechtsbehelf iSd Urteils des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, womit eine Rückzahlung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer ausgeschlossen ist.
VwGH 28.06.2001, 2001/16/0225 - 2001/16/0228, 2001/16/0154