(§ 193 Wr. AbgO, § 4 Wr. GetrStG) Dem für die Getränkesteuerschuld seines Pächters haftenden Verpächter kann nicht der Vorwurf der Unterlassung einer Berichtigung der (vom Pächter abgegebenen) Abgabenerklärung gemacht werden, wenn ihm gegenüber ein Abgabenbescheid nicht ergangen ist und ihm durch die ihm übermittelten Unterlagen nicht die Kenntnis verschafft wurde, die er bei Zuleitung des Abgabenbescheides gehabt hätte.