(§ 4 Wr. GetrStG, § 18, § 183 Wr. AbgO) Bei der Beurteilung eines Bestandvertrages als Pachtvertrag und der nachfolgenden Heranziehung des Verpächters zur Haftung für die Steuerschulden des Pächters ist nicht die Bezeichnung des Vertrages maßgebend, sondern dass Vertragsgegenstand ein lebendes Unternehmen im weitesten Sinn, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, ist, wobei die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager und Gewerbeberechtigung ein zusätzliches Indiz für einen Pachtvertrag ist.